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   OLG Düsseldorf, 11.03.2004 - I-2 U 95/03   

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https://dejure.org/2004,8044
OLG Düsseldorf, 11.03.2004 - I-2 U 95/03 (https://dejure.org/2004,8044)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.03.2004 - I-2 U 95/03 (https://dejure.org/2004,8044)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11. März 2004 - I-2 U 95/03 (https://dejure.org/2004,8044)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    SorgG § 10; GemSortVO Art. 7, Art. 13 Abs. 5, 6
    Schutzumfang eines Sortenschutzrechts

Verfahrensgang

  • LG Düsseldorf - O 191/03
  • OLG Düsseldorf, 11.03.2004 - I-2 U 95/03

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2004, 281
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 14.02.2006 - X ZR 93/04

    Melanie

    Anders mag es sich dann verhalten, wenn es um die Frage geht, inwieweit Pflanzen, bei denen hinsichtlich der Ausprägung der Merkmale Abweichungen gegenüber den bei der Erteilung des Sortenschutzes festgestellten Ausprägungen auftreten, gleichwohl in den vom Sortenschutz erfassten Bereich (Schutzbereich) fallen (s. dazu OLG Düsseldorf, InstGE 4, 127; LG Düsseldorf, InstGE 5, 275).
  • LG Düsseldorf, 20.12.2013 - 4a O 251/05

    Kapmargeriten (4) (Sortenschutz)

    a) Der Schutzbereich umfasst zunächst die Kombination aller kennzeichnenden Merkmale, wobei nur die Kombination geschützt ist (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2004, 281, 282 - Lemmon K/A; OLG Frankfurt, Mitt. 1982, 212, 213 - Sortenschutzverletzung; Jestaedt, GRUR 1982, 595, 598).

    Eine Verletzung scheidet somit aus, wenn zumindest durch ein Merkmal die geschützte Sorte von der anderen Sorte zu unterscheiden ist, denn der Verletzungsrichter ist an diese Merkmalskombination, welche im Erteilungsbeschluss festgeschrieben wurde, gebunden (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2004, 281, 282 - Lemon K/A).

    b) Darüber hinaus fallen auch Merkmalsausprägungen einer Pflanze in den Schutzbereich einer europäischen Sorte, die unterschiedliche Ausprägungen von Merkmalen zeigen, die Unterschiede sich aber im Rahmen der zu erwartenden und zu tolerierenden Variation halten (BGH, GRUR 2009, 750752 - Lemmon K; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2004, 281, 282 - Lemmon K/A; OLG Frankfurt, Mitt. 1982, 212, 213 - Sortenschutzverletzung).

    Nachdem die damaligen Grundsätze des Bundessortenamtes durch die "Grundsätze des Bundessortenamtes für die Prüfung auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit von Pflanzensorten" ersetzt worden sind, hat die Kammer die nach den derzeit gültigen Grundsätzen des Bundessortenamtes anzuwendenden Bestimmungen für die Prüfung auf Unterscheidbarkeit als Maßstab für die Bestimmung des Toleranzbereiches herangezogen (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2004, 281, 282 - Lemon K/A).

    Die Rechtsprechung hat bereits früh auf die Grundsätze des Bundessortenamtes für die Registerprüfung zurückgegriffen (vgl. OLG Frankfurt, Mitt. 1982, 212, 213 - Sortenschutzverletzung) und entsprechend den Kriterien zur Unterscheidbarkeit (vgl. Art. 6 lit. a) GemSortVO) darauf abgestellt, ob die Abweichungen innerhalb einer Klassenbreite liegen (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2004, 281, 282 - Lemon K/A).

  • OLG Düsseldorf, 21.12.2006 - 2 U 94/05

    Schadensersatz wegen Verletzung schuldhafter Verletzung der Rechte einer

    Das mit der technischen Prüfung beauftragte Bundessortenamt führte u.a. in den Jahren 2003 und 2004 auf der Grundlage der UPOV-Richtlinie TG/176/3 vom 5. April 2000 (Anlage 2 zu Anlage Ast 23 der BA I-2 U 95/03 OLG Düsseldorf = 4a O 191/03 LG Düsseldorf) Prüfungen der angegriffenen Sorte durch, wobei Vergleichsmaterial einbezogen wurde, das vom Bundessortenamt als der Klagesorte zugehörig behandelt wurde.

    In Zweifelsfällen oder wenn es um die Frage geht, ob und inwieweit Pflanzen, bei denen hinsichtlich der Ausprägung der Merkmale Abweichungen gegenüber den bei der Erteilung des Sortenschutzes festgestellten Ausprägungen auftreten, gleichwohl in den vom Sortenschutz erfassten Bereich fallen, müssen regelmäßig mit Hilfe eines Sachverständigen Bewertungen der Merkmale vorgenommen werden, die häufig erst nach einem Vergleichsanbau möglich sind (vgl. BGH, GRUR 2006, 575, 576 re. Sp. - Melanie = Rev.-Entsch. zu OLG Karlsruhe a.a.O.; vgl. auch Senat, GRUR-RR 2004, 281, 282 m.w.N.).

    Das bedeutet also, dass Pflanzen, die sich unter Heranziehung der seit dem Jahre 2000 geltenden UPOV-Richtlinie TG/176/3 (Anlage 2 zur Anlage Ast 23 in 2 U 95/03) mit den Merkmalen der UPOV-Sortenbeschreibung vom 14. September 2005 beschreiben lassen, auch der für die Klagesorte geltenden Sortenbeschreibung vom 16. Oktober 1997 entsprechen.

  • OLG Düsseldorf, 16.10.2014 - 15 U 21/14

    Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union betreffend die Höhe der

    Der Antrag wurde wegen mangelnder Glaubhaftmachung der Verletzung der Klagesorte zunächst durch das Landgericht Düsseldorf und schließlich in der Berufungsinstanz durch das Oberlandesgericht Düsseldorf durch Urteil vom 11.03.2004 (Az. 2 U 95/03) rechtskräftig zurückgewiesen.
  • OLG Düsseldorf, 03.07.2015 - 15 U 75/14

    Bestimmung des Schutzbereichs einer national oder gemeinschaftsrechtlich

    Der Schutzbereich einer (national oder gemeinschaftsrechtlich) geschützten Sorte wird durch die Kombination der im Erteilungsbeschluss des Gemeinschaftlichen Sortenamts festgelegten Ausprägungsmerkmale gemäß der amtlichen Beschreibung der Sorte (Art. 62 Satz 2 GemSortV) bestimmt, wobei zum Schutzumfang einer geschützten Sorte außer dem sog. Identitätsbereich auch ein sog. Toleranzbereich gehört, der bestimmte zu erwartende Variationen umfasst (BGH GRUR 2009, 750, 752 - K.; OLG Düsseldorf, I-2 U 94/05, Urteil v. 21.12.2006, Tz. 42 - zitiert nach iuris; Leitsätze abgedruckt in GRUR-RR 2007, 221 und GRUR-RR 2009, 328; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2004, 281 - K./B.; Jestaedt, GRUR 1982, 595, 598; Keukenschrijver, SortG, 2001, § 10 Rn 48; vgl. Wuesthoff/Leßmann/Würtenberger, Rn 306).

    Demgegenüber ist insbesondere in Fällen, in denen die Frage im Raum steht, ob und inwieweit Pflanzen, bei denen hinsichtlich der Ausprägung der Merkmale Abweichungen gegenüber den bei der Erteilung des Sortenschutzes festgestellten Ausprägungen auftreten, gleichwohl in den vom Sortenschutz erfassten Bereich fallen, regelmäßig mit Hilfe eines Sachverständigen eine Bewertung der Merkmale vorzunehmen, die regelmäßig einen Vergleichsanbau erforderlich macht (vgl. BGH GRUR 2006, 575, 576 - L.; BGH GRUR 2009, 750, 752 - K.; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2004, 281, 283 - K. / B.).

  • BGH, 23.04.2009 - Xa ZR 14/07

    Lemon Symphony

    Diese zutreffende, in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings bisher noch nicht abschließend anerkannte Betrachtung (vgl. BGHZ 166, 203, 209 f. - Melanie) entspricht gefestigter Instanzrechtsprechung (vgl. OLG Frankfurt Mitt. 1982, 212, 213; OLG Düsseldorf InstGE 4, 127, 134 = GRUR-RR 2004, 281) und der einhelligen Auffassung in der deutschen Literatur (vgl. nur Wuesthoff/Leßmann/Würtenberger, aaO Rdn. 306: "Äquivalenzbereich eines Sortenschutzrechtes; individualisierter Schutzbereich"; Keukenschrijver, SortG, 2001, Rdn. 48 zu § 10; Jestaedt, GRUR 1982, 595, 598).
  • LG Düsseldorf, 12.07.2005 - 4a O 347/03

    Kapmargeriten (Sortenschutz)

    Daher ist allgemein anerkannt, dass zum Schutzumfang einer geschützten Sorte außer dem Identitätsbereich auch ein sogenannter Toleranzbereich gehört, dem die zu erwartenden Variationen unterliegen (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2004, 281, 282 - Lemon Symphony/Seimora; Keukenschrijver, SortSchG, § 10 Rdn. 47 f.; Jestaedt, GRUR 1982, 595, 598).
  • OLG Düsseldorf, 26.04.2007 - 2 U 87/01

    Sortenrechtsschutz bei Vertrieb mit geschützter Sorte weitgehend identischer

    Dieser umfasst bestimmte zu erwartende Variationen, da sich der Sortenschutz - anders als der Patentschutz - nicht auf künstlich und damit stets identisch herstellbare Gegenstände bezieht, sondern auf Pflanzen, also auf Lebewesen, deren konkrete Ausprägungen von unterschiedlichen Faktoren abhängen und naturgemäß gewissen Variationen unterworfen sind (OLG Düsseldorf, I-2U 94/05, Urteil vom 21. Dezember 2006; OLG Düsseldorf, I-2 U 155/02, Urteil vom 6. April 2006; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2004, 281 (282) - Lemon Symphony/Seimora; BGH GRUR 1967, 419 (424) - Favorit; BGH GRUR 1964, 682 (685) - Climax; Jestedt, GRUR 1982, 595 (598 f.); Keukenschrijver, SortG, 2001, § 10 Rdnr. 46).
  • LG Düsseldorf, 14.02.2013 - 4a O 183/11

    Apfelsorte (Sortenschutz)

    Daher ist allgemein anerkannt, dass zum Schutzumfang einer geschützten Sorte außer dem Identitätsbereich auch ein sogenannter Toleranzbereich gehört, dem die zu erwartenden Variationen unterliegen (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2004, 281, 282 - Lemon Symphony/Seimora).
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